Aktuelle Nachrichten

Hier finden Sie aktuelle Nachrichten zum Transparenzregister.

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03.09.2024
Aufforderung zur Einsichtnahme durch Verpflichtete (insbesondere Banken)

Aus gegebenem Anlass möchten wir darüber informieren, dass die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG zur Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten selbst bei Begründung einer Geschäftsbeziehung in das Transparenzregister Einsicht nehmen können (§§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 10 Abs. 3, 3a GwG). Bei der Einsichtnahme über die Webseite erhalten Verpflichtete in der Regel kurzfristig einen Transparenzregisterauszug. Bei der Einsichtnahme über die sog. Einsichtnahmeschnittstelle nach § 23 Abs. 3 GwG (insbesondere für den Finanzsektor und Notare nutzbar) stehen die Daten bzw. der Auszug dem Verpflichteten sogar unmittelbar zur Verfügung.

Mitglieder der Öffentlichkeit haben aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) bei Antragstellung immer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen und hierzu einen entsprechenden Nachweis zu übermitteln. Das Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses muss durch die registerführende Stelle in jedem Einzelfall geprüft werden. Hierdurch kann es je nach Fallzahlen zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Beachten Sie bitte auch, dass Mitglieder der Öffentlichkeit aufgrund der gesetzlichen Beschränkung aus § 23 Abs. 1 S. 4 GwG immer nur einen Registerauszug mit einem reduzierten Datensatz erhalten. Zusätzlich entstehen für Mitglieder der Öffentlichkeit Kosten für die Einsichtnahme.

Sofern Sie beispielsweise von Ihrer Bank zur Vorlage eines Auszuges aufgefordert wurden und dies für Sie eine Belastung darstellt, wird daher empfohlen, dass Sie die Bank auf deren eigenes Einsichtnahmerecht hinweisen und mit dieser versuchen zu klären, ob aufgrund der für Sie entstehenden Kosten sowie des beschränkten Auskunftsrechts eine eigene Einsichtnahme der Bank sinnvoller sein könnte.

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05.06.2024
Neugestaltung der Transparenzregisterauszüge

Gem. § 23 Abs. 1 S. 5 GwG werden im Rahmen der Einsichtnahme gegenüber Behörden, Gerichten und den in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen sowie bestimmten Verpflichteten nunmehr auch die Angaben nach § 19a GwG zu allen bereits im Transparenzregister erfassten Immobilien beauskunftet. Im Rahmen dieser Neuerung wurden die Transparenzregisterauszüge insgesamt, also auch hinsichtlich der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG, neu gestaltet. Ein Muster der neu gestalteten Auszüge finden Sie hier.

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24.08.2023
Einsichtnahme: Registrierung und Antragstellung nur über unsere Webseite möglich

Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister gemäß § 23 Abs. 4 GwG nur nach vorheriger Online-Registrierung des Nutzers möglich ist. Auch die Antragstellung ist nur über unsere Webseite möglich.

Bitte sehen Sie darüber hinaus von der postalischen Zusendung der für die Einsichtnahme notwendigen Dokumente ab (z.B. Berechtigungsnachweis und Selbstauskunftsschreiben).

Ihr Antrag kann schneller bearbeitet werden, wenn Sie die Dokumente im Registrierungs- bzw. Antragsprozess in den vorgesehenen Feldern als PDF-Datei hochladen.

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12.12.2022
Mitglieder der Öffentlichkeit haben aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung zu begründen und hierzu ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 sieht vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Vor diesem Hintergrund kann den Einsichtnahmeanträgen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG nicht vorbehaltlos entsprochen werden, sondern nur unter Berücksichtigung der Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH sowie der im Einzelfall durch eine Einsichtnahme betroffenen Rechte. Im Hinblick auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der für nichtig erklärten Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/843 galt und die im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der GwG-Vorschriften heranzuziehen ist, ist eine Einsichtnahme weiterhin in Fällen möglich, in denen das berechtigte Interesse an einer Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit dargelegt wird.

Daher haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.

Kontaktmöglichkeiten

Informationen zum Transparenzregister finden Sie unter “Fragen & Antworten”.

Bei allgemeinen Fragen (keine Rechtsberatung) können Sie sich an unsere Servicenummer wenden:

0 800 - 1234 337

Mo–Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz.
Aus dem Ausland: +49 2 21 / 9 76 68 - 0 (kostenpflichtig).

Informationen zu Gebühren

Haben Sie Fragen zu Ihrem Gebührenbescheid?

Wenden Sie sich gerne an unsere Servicenummer

0 800 – 1234 340

Mo–Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz.
Aus dem Ausland: +49 2 21 / 9 76 68 – 0 (kostenpflichtig).

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