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Willkommen beim Transparenzregister

Wenn Sie z.B. Einsicht in das Transparenzregister nehmen, Unstimmigkeiten melden oder wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister eintragen möchten, erstellen Sie bitte ein Nutzerkonto (Registrierung) und aktivieren Sie dieses anschließend.

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News

24.08.2023
Einsichtnahme: Registrierung und Antragstellung nur über unsere Webseite möglich

Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister gemäß § 23 Abs. 4 GwG nur nach vorheriger Online-Registrierung des Nutzers möglich ist. Auch die Antragstellung ist nur über unsere Webseite möglich.

Bitte sehen Sie darüber hinaus von der postalischen Zusendung der für die Einsichtnahme notwendigen Dokumente ab (z.B. Berechtigungsnachweis und Selbstauskunftsschreiben).

Ihr Antrag kann schneller bearbeitet werden, wenn Sie die Dokumente im Registrierungs- bzw. Antragsprozess in den vorgesehenen Feldern als PDF-Datei hochladen.

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12.12.2022
Mitglieder der Öffentlichkeit haben aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung zu begründen und hierzu ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 sieht vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Vor diesem Hintergrund kann den Einsichtnahmeanträgen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG nicht vorbehaltlos entsprochen werden, sondern nur unter Berücksichtigung der Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH sowie der im Einzelfall durch eine Einsichtnahme betroffenen Rechte. Im Hinblick auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der für nichtig erklärten Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/843 galt und die im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der GwG-Vorschriften heranzuziehen ist, ist eine Einsichtnahme weiterhin in Fällen möglich, in denen das berechtigte Interesse an einer Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit dargelegt wird.

Daher haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.

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30.11.2022
Stattgabe der Anträge von Mitgliedern der Öffentlichkeit gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) bis auf weiteres ausgesetzt

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 sieht vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Stattgabe der Anträge der Mitglieder der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister noch am 22. November 2022 durch die registerführende Stelle bis auf weiteres ausgesetzt. Eine Übermittlung der Daten zu wirtschaftlich Berechtigten erfolgt gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit seit dem Mittag des 22. November 2022 derzeit nicht.

Die registerführende Stelle wird zeitnah über die weiteren Auswirkungen des EuGH-Urteils für die Einsichtnahme für Mitglieder der Öffentlichkeit informieren.

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Einreichungsassistent

Um die Mitteilung zur Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten zu vereinfachen, bieten wir Ihnen einen Einreichungsassistenten an.

Durch einfache Fragen werden Sie schnell und unkompliziert durch den Mitteilungsprozess geleitet.

Den Einreichungsassistenten können Sie starten, sobald Sie angemeldet und eingeloggt sind. Dafür ist eine Registrierung erforderlich. Fragen zur Registrierung können Sie unter
0 800 – 1234 337 stellen.

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Kontaktmöglichkeiten

Bei allgemeinen und technischen Fragen zum Transparenzregister, wenden Sie sich gerne an unsere jeweilige Servicenummer oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass weder am Telefon noch per E-Mail eine Rechtsberatung erfolgen kann.

Sollten Sie bereits per Mail oder Brief vom Transparenzregister kontaktiert worden sein, antworten Sie bitte direkt auf diese Anschreiben, bzw. nutzen Sie den vorgegebenen Rückmeldeweg.

Registrierungen: 0 800 – 1234 337 service@transparenzregister.de
Eintragungen: 0 800 – 1234 350 service@transparenzregister.de
Einsichtnahmen: 0 800 – 1234 348 service@transparenzregister.de
Unstimmigkeitsmeldungen: 0 800 – 1234 349 unstimmigkeitsmeldung@transparenzregister.de
Gebührenbescheide: 0 800 – 1234 340 gebuehr@transparenzregister.de

Mo – Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz.
Aus dem Ausland: +49 2 21 / 9 76 68 – 0 (kostenpflichtig).

Informationen zum Transparenzregister erhalten Sie ebenso in unseren digitalen Angeboten.

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