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12.12.2022
Mitglieder der Öffentlichkeit haben aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung zu begründen und hierzu ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 sieht vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Vor diesem Hintergrund kann den Einsichtnahmeanträgen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG nicht vorbehaltlos entsprochen werden, sondern nur unter Berücksichtigung der Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH sowie der im Einzelfall durch eine Einsichtnahme betroffenen Rechte. Im Hinblick auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der für nichtig erklärten Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/843 galt und die im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der GwG-Vorschriften heranzuziehen ist, ist eine Einsichtnahme weiterhin in Fällen möglich, in denen das berechtigte Interesse an einer Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit dargelegt wird.

Daher haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.

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30.11.2022
Stattgabe der Anträge von Mitgliedern der Öffentlichkeit gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) bis auf weiteres ausgesetzt

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 sieht vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Stattgabe der Anträge der Mitglieder der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister noch am 22. November 2022 durch die registerführende Stelle bis auf weiteres ausgesetzt. Eine Übermittlung der Daten zu wirtschaftlich Berechtigten erfolgt gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit seit dem Mittag des 22. November 2022 derzeit nicht.

Die registerführende Stelle wird zeitnah über die weiteren Auswirkungen des EuGH-Urteils für die Einsichtnahme für Mitglieder der Öffentlichkeit informieren.

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13.09.2022
Automatisiertes Einsichtnahmeverfahren (sog. Einsichtnahmeschnittstelle) für Behörden und bestimmte Verpflichtete

Gemäß §§ 59 Abs. 3, 23 Abs. 3 GwG stellt die registerführende Stelle des Transparenzregisters ab dem 01. Januar 2023 für die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG genannten Behörden sowie die in § 23 Abs. 3 iVm Abs. 2 S. 4 GwG genannten Verpflichteten ein automatisiertes Einsichtnahmeverfahren (sog. Einsichtnahmeschnittstelle) zum Zwecke der Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben bzw. gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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01.08.2022
Abruf von Registerinformationen ab dem 01.08.2022

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) zum 01.08.2022 entfallen die Gebühren für Abrufe von Handelsregisterauszügen und der weiteren zum Handelsregister eingereichten Dokumente aus dem Registerportal. Gleiches gilt für Abrufe aus dem Partnerschafts-, Vereins- und Genossenschaftsregister.

Bitte beachten Sie, dass dies nicht für Einsichtnahmen in das Transparenzregister gemäß § 23 Abs. 1 GwG gilt. Für Abrufe aus dem Transparenzregister fallen weiterhin Gebühren gemäß der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) an.

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