Bitte beachten Sie, dass mit den Gesetzesänderungen zum 01.08.2021 die sog. Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG wegfällt und das Transparenzregister zum Vollregister wird. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.
Wartungsarbeiten
Aufgrund von Wartungsarbeiten ist das Transparenzregister am Dienstag, den 24.05.2022, von 17:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr nicht erreichbar. Ein entsprechender Hinweis wird angezeigt werden. Die Auftragsübermittlung für Eintragungen, die Einsichtnahme in das Transparenzregister sowie die Meldung von Unstimmigkeiten sind dann nicht möglich.
Hinweise
Eine Unstimmigkeitsmeldung ist gem. § 59 Abs. 10 GwG n.F. vom 01.08.2021 bis zum 01.04.2023 wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte, wobei keine generelle Prüfpflicht besteht (vgl. BT-Drs. 19/30443, S. 79). Eine Unstimmigkeitsmeldung ist bei Fehlen einer Eintragung innerhalb dieser Übergangszeit daher nur in Ausnahmefällen erforderlich.
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Wir helfen Ihnen weiter
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Registrierungen: | 0 800 – 1234 337 | service@transparenzregister.de |
Eintragungen: | 0 800 – 1234 350 | service@transparenzregister.de |
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