Aus gegebenem Anlass möchten wir darüber informieren, dass die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG zur Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten selbst bei Begründung einer Geschäftsbeziehung in das Transparenzregister Einsicht nehmen können (§§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 10 Abs. 3, 3a GwG). Bei der Einsichtnahme über die Webseite erhalten Verpflichtete in der Regel kurzfristig einen Transparenzregisterauszug. Bei der Einsichtnahme über die sog. Einsichtnahmeschnittstelle nach § 23 Abs. 3 GwG (insbesondere für den Finanzsektor und Notare nutzbar) stehen die Daten bzw. der Auszug dem Verpflichteten sogar unmittelbar zur Verfügung.
Mitglieder der Öffentlichkeit haben aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) bei Antragstellung immer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen und hierzu einen entsprechenden Nachweis zu übermitteln. Das Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses muss durch die registerführende Stelle in jedem Einzelfall geprüft werden. Hierdurch kann es je nach Fallzahlen zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Beachten Sie bitte auch, dass Mitglieder der Öffentlichkeit aufgrund der gesetzlichen Beschränkung aus § 23 Abs. 1 S. 4 GwG immer nur einen Registerauszug mit einem reduzierten Datensatz erhalten. Zusätzlich entstehen für Mitglieder der Öffentlichkeit Kosten für die Einsichtnahme.
Sofern Sie beispielsweise von Ihrer Bank zur Vorlage eines Auszuges aufgefordert wurden und dies für Sie eine Belastung darstellt, wird daher empfohlen, dass Sie die Bank auf deren eigenes Einsichtnahmerecht hinweisen und mit dieser versuchen zu klären, ob aufgrund der für Sie entstehenden Kosten sowie des beschränkten Auskunftsrechts eine eigene Einsichtnahme der Bank sinnvoller sein könnte.