Gem. § 23 Abs. 1 S. 5 GwG werden im Rahmen der Einsichtnahme gegenüber Behörden, Gerichten und den in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen sowie bestimmten Verpflichteten nunmehr auch die Angaben nach § 19a GwG zu allen im Transparenzregister erfassten Immobilien beauskunftet. Im Rahmen dieser Neuerung wurden die Transparenzregisterauszüge insgesamt, also auch hinsichtlich der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG, neu gestaltet. Ein Muster der neu gestalteten Auszüge finden Sie hier.
Hinweise
Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister gemäß § 23 Abs. 4 GwG nur nach vorheriger Online-Registrierung des Nutzers möglich ist. Auch die Antragstellung ist nur über unsere Webseite möglich.
Bitte sehen Sie darüber hinaus von der postalischen Zusendung der für die Einsichtnahme notwendigen Dokumente ab (z.B. Berechtigungsnachweis und Selbstauskunftsschreiben).
Ihr Antrag kann schneller bearbeitet werden, wenn Sie die Dokumente im Registrierungs- bzw. Antragsprozess in den vorgesehenen Feldern als PDF-Datei hochladen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 sieht vor, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Vor diesem Hintergrund kann den Einsichtnahmeanträgen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG nicht vorbehaltlos entsprochen werden, sondern nur unter Berücksichtigung der Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH sowie der im Einzelfall durch eine Einsichtnahme betroffenen Rechte. Im Hinblick auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der für nichtig erklärten Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/843 galt und die im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der GwG-Vorschriften heranzuziehen ist, ist eine Einsichtnahme weiterhin in Fällen möglich, in denen das berechtigte Interesse an einer Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit dargelegt wird.
Daher haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.
Kontaktmöglichkeiten
Bei allgemeinen und technischen Fragen zum Transparenzregister, wenden Sie sich gerne an unsere jeweilige Servicenummer oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
Bitte beachten Sie, dass weder am Telefon noch per E-Mail eine Rechtsberatung erfolgen kann.
Sollten Sie bereits per Mail oder Brief vom Transparenzregister kontaktiert worden sein, antworten Sie bitte direkt auf diese Anschreiben, bzw. nutzen Sie den vorgegebenen Rückmeldeweg.
Registrierungen: | 0 800 – 1234 337 | service@transparenzregister.de |
Eintragungen: | 0 800 – 1234 350 | service@transparenzregister.de |
Einsichtnahmen: | 0 800 – 1234 348 | service@transparenzregister.de |
Unstimmigkeitsmeldungen: | 0 800 – 1234 349 | unstimmigkeitsmeldung@transparenzregister.de |
Gebührenbescheide: | 0 800 – 1234 340 | gebuehr@transparenzregister.de |
Mo – Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz.
Aus dem Ausland: +49 2 21 / 9 76 68 – 0 (kostenpflichtig).
Informationen zum Transparenzregister erhalten Sie ebenso in unseren digitalen Angeboten.