Mit der Basis-Registrierung können Sie sich im Transparenzregister anmelden und Ihre Zugangsdaten verwalten. Wenn Sie Ihre Basis-Registrierung erweitern, haben Sie die Möglichkeit, die Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister vorzunehmen oder Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen.
Die erweiterte Registrierung können Sie – wenn Sie auf der Plattform angemeldet sind – unter „Meine Daten“ aufrufen.
Fragen und Antworten
Sollten Sie eine Frage haben, zu der Sie in diesem Bereich keine Antwort finden, so wenden Sie sich gerne an unseren Service: 0 800 – 1 23 43 37 (Mo–Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz).
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Soweit auf diesen Seiten Rechtsauffassungen dargelegt werden, weisen wir darauf hin, dass diese nicht bindend sind und letztlich die Gerichte zu entscheiden haben.
Was ist der Unterschied zwischen Basis-Registrierung und erweiterter Registrierung?
Ist die Registrierung kostenlos?
Die Basis-Registrierung und die erweiterte Registrierung sind jeweils kostenlos.
Was kostet eine Eintragung in das Transparenzregister?
Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 1 GwG sind gebührenfrei.
Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle gemäß § 24 Abs. 1, 3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 1 Anlage 1 TrGebV von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG eine jährliche Grundgebühr von 2,50 €. Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, also alle Unternehmen in der Rechtsform von u.a. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Aktiengesellschaft (AG), der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), der Unternehmergesellschaft (UG), der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), der Kommanditgesellschaft (KG), des eingetragenen Vereins (e.V.), der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) und der Genossenschaft (eG).
Für die Einsichtnahme erhebt die registerführende Stelle gemäß § 24 Abs. 1, 3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 2 Anlage 1 TrGebV eine Gebühr von 4,50 € pro abgerufenem Dokument.
Wird die jährliche Grundgebühr auch dann erhoben, wenn sich die transparenzpflichtigen Daten aus den im GwG genannten Dokumenten im Handelsregister oder anderen öffentlichen Registern ergeben?
Die Anwendung der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG lässt die Gebührenpflicht nicht entfallen. Dies bedeutet, dass eine transparenzpflichtige Rechtseinheit zur Zahlung verpflichtet bleibt, auch wenn sich die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus einem der in § 20 Abs. 2 GwG genannten Registern ergeben. Auch in diesem Fall wird über das Transparenzregister für die betroffene Rechtseinheit die Transparenz hergestellt.
Welche Angabepflicht haben Anteilseigner (wirtschaftlich Berechtigte) gegenüber den Mitteilungsverpflichteten?
Natürliche Personen, die allein oder mit anderen zusammen mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, haben den gesetzlichen Vertretern von Vereinigungen und juristischen Personen die notwendigen Angaben mitzuteilen, wenn sie selbst wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG sind oder unter der unmittelbaren Kontrolle eines solchen stehen (vgl. § 20 Abs. 3 GwG).
Worauf beruht die Vertretungsbefugnis für die Mitteilung von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten für transparenzpflichtige Rechtseinheiten?
Die Vertretungsbefugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Steuerberater oder Rechtsanwalt) beruhen.
Warum muss ich eine Sicherheitsabfrage bei der Registrierung lösen?
Dies ist aus Sicherheitsgründen erforderlich.
Ich habe bei der Registrierung die falsche E-Mail-Adresse angegeben. Was kann ich tun?
Registrieren Sie sich einfach mit der korrekten E-Mail-Adresse neu.
Ich habe mich registriert, aber keine E-Mail mit Bestätigungslink erhalten. Was kann ich tun?
Bitte prüfen Sie, ob die E-Mail in Ihrem Spam-Ordner gelandet ist. Oder nehmen Sie die Registrierung erneut vor, ggfs. mit einer anderen E-Mail-Adresse.
Wie kann ich Mitteilungen wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister übermitteln?
Dies ist nur über die Online-Formulare unter "Meine Daten" möglich. Voraussetzung für die Zugänglichkeit dieser Formulare ist eine erweiterte Registrierung.
Ich kann in der Verwaltung transparenzpflichtiger Rechtseinheiten nicht die Aktion „Auftrag erstellen“ auswählen. Was muss ich tun?
Die Erstellung eines Auftrags ist erst möglich, wenn Sie eine oder mehrere transparenzpflichtige Rechtseinheit(en) hinzugefügt haben.
Wie kann ich meine Zugangs-E-Mail-Adresse ändern?
Melden Sie sich mit Ihren bisherigen Zugangsdaten im Transparenzregister an. Unter „Meine Daten“ können Sie im Bereich „Zugangsdaten“ eine neue E-Mail-Adresse angeben. Die neue E-Mail-Adresse muss dann auch per Bestätigungs-Link aktiviert werden. Die bestehende Kundennummer bleibt erhalten.
Kann ich Aufträge stornieren?
Ja, Sie können in der „Auftragsverwaltung“ unter „Meine Daten“ Aufträge stornieren, solange die betreffenden Eintragungen der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister noch nicht erfolgt sind.
Was sind transparenzpflichtige Rechtseinheiten?
Transparenzpflichtige Rechtseinheiten sind:
- Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften
- Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland
- Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland folgender Rechtsgestaltungen:
- Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist,
- Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Welche grundsätzliche Voraussetzung zur Registrierung muss gegeben sein?
Eine gültige E-Mail-Adresse muss vorhanden sein, mit der Sie sich registrieren können.
Wie kann ich einen Antrag nach § 23 Abs. 2 GwG auf Beschränkung der Einsichtnahme stellen?
Gem. § 12 TrEinV bedarf der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes der Schriftform, ist zu begründen und die in der Verordnung genannten Nachweise müssen beigefügt werden. Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden.
Postalisch ist er an folgende Adresse zu senden:
Bundesanzeiger Verlag GmbH
Transparenzregister
Postfach 10 05 34
50445 Köln
Elektronisch ist er an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
antrag-beschraenkung@transparenzregister.de
Welche Nachweise müssen im Rahmen der Registrierung einer natürlichen Person hochgeladen werden?
Im Rahmen der Registrierung einer natürlichen Person muss ein Identitätsnachweis nach § 3 Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) hochgeladen werden. Die geeigneten Nachweise sind in § 3 Abs. 2 Nr. 1 TrEinV aufgezählt. Als Nachweis kommen zum Beispiel eine Kopie des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses in Betracht.
Welche Nachweise müssen im Rahmen der Registrierung einer nicht natürlichen Person hochgeladen werden?
Im Rahmen der Registrierung einer nicht natürlichen Person müssen zwei Nachweise erbracht werden.
Zum einen muss ein Identitätsnachweis nach § 3 Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) hochgeladen werden. Die geeigneten Nachweise sind in § 3 Abs. 2 Nr. 2 TrEinV aufgezählt. Als Nachweis kommen zum Beispiel ein LEI oder ein Handelsregisterauszug in Betracht.
Zum anderen muss ein Nachweis darüber, dass der bei der Registrierung angegebene Ansprechpartner zur Einsichtnahme für die Rechtseinheit berechtigt ist, hochgeladen werden. Geeignet ist hierfür bei Unternehmen ein durch eine vertretungsbefugte Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem hervorgeht, dass der Ansprechpartner mit der bei der Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse Einsichtnahmen für die Rechtseinheit durchführen darf. Für Behörden ist ein mit Dienstsiegel versehenes Schreiben notwendig, aus dem hervorgeht, dass der bei der Registrierung angegebene Ansprechpartner mit der bei der Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse Einsichtnahmen für die Behörde durchführen darf.