Fragen & Antworten

Sollten Sie eine Frage haben, zu der Sie in diesem Bereich keine Antwort finden, so wenden Sie sich gerne an unseren Service: 0 800 – 1234 337 (Mo–Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz). Aus dem Ausland: +49 2 21 / 9 76 68 – 0 (kostenpflichtig). Bitte beachten Sie, dass wir für den Einzelfall keine Rechtsberatung durchführen können. Wenden Sie sich dazu bitte an die rechtsberatenden Berufe.



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Nutzerkonto anlegen und Funktionen des Transparenzregisters nutzen

Wie lege ich ein Nutzerkonto beim Transparenzregister an?

Sie benötigen eine gültige E-Mail-Adresse, mit der Sie zunächst ein Nutzerkonto anlegen. Bitte beachten Sie, dass diese E-Mail-Adresse für jegliche Kommunikation genutzt wird. Wählen Sie daher bitte eine E-Mail-Adresse, deren eingehende E-Mails Sie regelmäßig prüfen.


Ich habe ein Nutzerkonto angelegt, aber keine E-Mail mit Aktivierungslink erhalten. Was kann ich tun?

Bitte prüfen Sie, ob Sie die E-Mail in Ihrem Spam-Ordner finden.

Es kann auch hilfreich sein, die E-Mail-Domain „transparenzregister.de“ zu den sicheren Absendern in Ihrem E-Mail-Konto hinzuzufügen. Der Aktivierungslink ist für 24 Stunden gültig. Falls Sie Ihr Nutzerkonto nicht innerhalb der nächsten 24 Stunden aktivieren, können Sie sich den Aktivierungslink erneut zusenden lassen.


Wann kann ich die Funktionen des Transparenzregisters nutzen?

Nachdem Sie Ihr Nutzerkonto angelegt und aktiviert haben, können Sie zwischen verschiedenen Funktionen des Transparenzregisters wählen und Ihr Nutzerkonto vervollständigen. Danach stehen Ihnen die Funktionen des Transparenzregisters zur Verfügung und Sie können beispielsweise Eintragungen von wirtschaftlich Berechtigten beauftragen oder Anträge auf Einsichtnahme in das Transparenzregister stellen.


Wie kann ich meine Nutzerdaten nachträglich bearbeiten?

Ihre Nutzerdaten können Sie nach dem Log-In unter „Meine Aktionen“ – „Mein Nutzerkonto“ - „Nutzerdaten“ aufrufen und dort auch ändern.


Ist die Erstellung eines Nutzerkontos beim Transparenzregister kostenlos?

Ja, das Anlegen und Erstellen eines Nutzerkontos beim Transparenzregister ist kostenlos.


Wie kann ich meine E-Mail-Adresse ändern?

Melden Sie sich mit Ihren bisherigen Zugangsdaten beim Transparenzregister an. Unter „Meine Aktionen“ können Sie im Bereich „Mein Nutzerkonto“ - „Zugangsdaten“ eine neue E-Mail-Adresse angeben, indem Sie den bestehenden Datensatz überschreiben. Die neue E-Mail-Adresse muss per Aktivierungslink aktiviert werden. Die bestehende Kundennummer bleibt erhalten.



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Eintragung wirtschaftlich Berechtigter

Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) erfasst werden. Hierzu sind gem. §§ 20, 21 GwG die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:

  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig.


Wer kann die Mitteilung von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten für transparenzpflichtige Rechtseinheiten vornehmen?

Die Mitteilung kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis vorgenommen werden. Diese Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Steuerberater oder Rechtsanwalt) beruhen.


Was bedeutet der Wegfall der Mitteilungsfiktion und die Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister für transparenzpflichtige Rechtseinheiten?

Zunächst war eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben.

Mit Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wurde das deutsche Transparenzregister zum Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich zunächst auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich ist. Nach den durch den Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfristen mussten die mitteilungspflichtigen Angaben spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.


Wann werden welche Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Vereinen automatisch in das Transparenzregister eingetragen?

Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mitteilung der Vereine bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG als wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG im Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die automatische Eintragung erfolgt spätestens bis zum 01.01.2023.


Wann muss ein Verein trotz automatischer Eintragung eine Mitteilung an das Transparenzregister machen?

Vereine müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten trotz automatischer Eintragung für Vereine an die registerführende Stelle melden, wenn:

  • eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist
  • es mindestens einen tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten gibt (es gibt also mindestens einen wirtschaftlich Berechtigten, der nicht Vorstand des Vereins, sonders aus anderen Gründen wirtschaftlich berechtigt ist)
  • ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort außerhalb von Deutschland hat
  • ein wirtschaftlich Berechtigter eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat
  • ein wirtschaftlich Berechtigter neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit hat

Wie kann ich Mitteilungen wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister übermitteln?

Dies ist nur über unsere Webseite möglich. Nutzen Sie dazu den Einreichungsassistenten oder klicken Sie im Bereich „Meine Aktionen“- „Wirtschaftlich Berechtigte eintragen und verwalten“ auf „Transparenzpflichtige Rechtseinheiten anlegen / wirtschaftlich Berechtigte eintragen“. Bitte beachten Sie, dass diese Funktionen erst nach erfolgreichem Anlegen des Nutzerkontos verfügbar sind.

Zum assistierten Eintragungsweg gelangen Sie hier.


Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort (nicht die vollständige Adresse), das Wohnsitzland, alle Staatsangehörigkeiten, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG). Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch die relevanten Änderungen hinsichtlich der nicht registerlich geführten transparenzpflichtigen Rechtseinheit sind mitteilungspflichtig (vgl. § 20 Abs. 2 GwG).


Welche Angabepflicht haben Anteilseigner (wirtschaftlich Berechtigte) gegenüber den Mitteilungspflichtigen?

Natürliche Personen, die allein oder mit anderen zusammen mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, haben den gesetzlichen Vertretern von Vereinigungen und juristischen Personen die notwendigen Angaben mitzuteilen, wenn sie selbst wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG sind oder unter der unmittelbaren Kontrolle eines solchen stehen (vgl. § 20 Abs. 3 GwG).


Ich kann in der Verwaltung transparenzpflichtiger Rechtseinheiten nicht die Aktion „Auftrag erstellen“ auswählen. Was muss ich tun?

Zur Erstellung eines Auftrages für eine Rechtseinheit muss zuerst die entsprechende Rechtseinheit angelegt werden.


Ist es möglich, Aufträge zu stornieren?

Ja, Sie können im Bereich „Eingereichte Aufträge einsehen und verwalten“ (zu finden unter „Meine Aktionen“ – „Wirtschaftlich Berechtigte eintragen und verwalten“) Aufträge stornieren, solange die betreffenden Eintragungen der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister noch nicht erfolgt sind.



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Anträge auf Einsichtnahme in das Transparenzregister

Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?

Der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist gestaffelt nach drei Berechtigungsgruppen:

  • Behörden, Gerichte und die in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen erhalten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters.
  • Verpflichteten ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet.
  • Mitgliedern der Öffentlichkeit wird eine eingeschränkte Einsicht gewährt, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 ist das Einsichtnahmerecht nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG unionsrechtskonform zu beschränken, um die Rechte Dritter nicht zu verletzen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn die eigenen Angaben der Eintragung überprüft werden sollen (sog. Selbstauskunft) oder bei Journalisten und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bei Recherchen mit Bezug zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Wie stelle ich einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister?

Nachdem Sie ein Nutzerkonto zur Einsichtnahme erstellt haben, können Sie über die Suchfunktion nach Rechtseinheiten suchen und einen Antrag auf Einsichtnahme stellen. Die Suchfunktion wird Ihnen nach Anlegen des Nutzerkontos und nach erneutem Log-In unter "Start" angezeigt.


Ich habe ein Nutzerkonto beim Transparenzregister zur Einsichtnahme erstellt. Erhalte ich hierüber eine Bestätigung?

Nein. Ihre Angaben und die zur Einsichtnahme übermittelten Dokumente werden erst bei erstmaliger Antragstellung beim Transparenzregister geprüft. Bitte beachten Sie, dass Sie daher nach Erstellung des Nutzerkontos zur Einsichtnahme auch einen Antrag auf Einsichtnahme stellen. Sollten Rückfragen zu Ihren Angaben, den übermittelten Dokumenten oder Ihrem Antrag bestehen, wird sich die registerführende Stelle nach Antragstellung mit Ihnen in Verbindung setzen.


Wie kann sich eine natürliche Person zur Einsichtnahme identifizieren?

Natürliche Personen haben nach Erstellung Ihres Nutzerkontos eine elektronische Identifizierung durchzuführen. Die geeigneten Nachweise sind in § 3 Abs. 2 Nr. 1 TrEinV aufgezählt.

Zur Identifizierung kann entweder unser elektronischer Identifizierungsdienst per Videotelefonie oder per eID („neuer Personalausweis“) genutzt werden. Hierzu ist bei Identifizierung die Identifizierungsart „SofortIdent“ auszuwählen.

Für die Identifizierung per Videotelefonie wird benötigt:

  1. ein internetfähiges Smartphone/Tablet mit einer Kamera oder einen internetfähigen PC/Laptop mit einer Kamera, Mikrofon und Lautsprecher,
  2. ein gültiges Ausweis- oder Passdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass).

Für die Identifizierung per eID wird benötigt:

  1. ein internetfähiges Smartphone/Tablet mit NFC-Schnittstelle,
  2. ein gültiges Ausweisdokument mit aktivierter Online-Funktion (z.B. "neuer Personalausweis" oder elektronischer Aufenthaltstitel),
  3. den Online-PIN für das Ausweisdokument.

Bei Vornahme der Identifizierung per Smartphone oder Tablet wird zudem die kostenlose BANZ-ID App benötigt.

Alternativ kann die elektronische Identifizierung per Dateiupload vorgenommen und ein Identitätsnachweis nach § 3 Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) hochgeladen werden. Als Nachweis kommen zum Beispiel eine Kopie des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses in Betracht. Der Nachweis ist unter "Meine Aktionen" - "Anträge auf Einsichtnahme"- "Elektronische Identifizierung für natürliche Personen" – Dateiupload zu übermitteln.

Wenn Sie den Dateiupload wählen, wird Ihnen postalisch eine Verifizierungsnummer nach § 3 Abs. 3 TrEinV zugesendet.


Welche Nachweise müssen nicht natürliche Personen (z.B. Unternehmen) zur Einsichtnahme übermitteln?

Nicht natürliche Personen (z.B. Unternehmen) müssen zwei Nachweise erbringen.

  • Zum einen muss ein Identitätsnachweis nach § 3 Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) übermittelt werden. Die geeigneten Nachweise sind in § 3 Abs. 2 Nr. 2 TrEinV aufgezählt. Als Nachweis kommt zum Beispiel ein Handelsregisterauszug des Unternehmens in Betracht. Den Identitätsnachweis laden Sie bei Erstellung des Nutzerkontos hoch. Alternativ kann die Identität der einsichtnehmenden Rechtseinheit auch durch Eingabe des LEI belegt werden.
  • Zum anderen muss ein Nachweis darüber, dass der Nutzer zur Einsichtnahme für die Rechtseinheit berechtigt ist, hochgeladen werden. Geeignet ist hierfür bei Unternehmen ein durch eine vertretungsbefugte Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem hervorgeht, dass der Nutzer mit der bei Erstellung des Nutzerkontos angegebenen E-Mail-Adresse Einsichtnahmen für die Rechtseinheit durchführen darf. Ein Muster für ein solches Schreiben finden Sie in unserem Downloadbereich.

Für Behörden ist ein mit Dienstsiegel versehenes Schreiben notwendig, aus dem hervorgeht, dass der Nutzer mit der bei Erstellung des Nutzerkontos angegebenen E-Mail-Adresse Einsichtnahmen für die Behörde durchführen darf.

Ein Muster für ein solches Schreiben finden Sie in unserem Downloadbereich.


Ich bin Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes. Kann ich über mein Nutzerkonto auch für Dritte Einsicht nehmen, wenn ich im konkreten Fall keine eigenen Sorgfaltspflichten erfüllen möchte?

Auch wenn Sie im konkreten Fall keine Sorgfaltspflichten erfüllen möchten, können Sie über Ihr Nutzerkonto z.B. für einen Mandanten Einsicht nehmen. Wählen Sie hierzu dann bitte die Möglichkeit der Einsichtnahme als „Mitglied der Öffentlichkeit“. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der eigenen Eintragung oder der für einen Dritten vorgenommenen Eintragung (sog. Selbstauskunft) stellt ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme dar.


Ich möchte für eine ausländische Rechtseinheit Einsicht nehmen und kann nicht darlegen, dass ich Verpflichteter im Sinne von § 2 GwG bin und Sorgfaltspflichten nach dem deutschen Geldwäschegesetz erfülle. Kann ich dennoch eine Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragen?

In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, als „Mitglied der Öffentlichkeit“ Einsicht zu nehmen. Hierzu ist ein berechtigtes Interesse mit Bezug zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder hiermit zusammenhängender Vortaten erforderlich. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 ist das Einsichtnahmerecht nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG unionsrechtskonform zu beschränken, um die Rechte Dritter nicht zu verletzen. Ein Bezug zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn die Einsichtnahme als ausländischer Verpflichteter zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten nach nationalem Recht erfolgt. Dies ist bei Antragstellung entsprechend darzulegen.


Ich habe einen Antrag auf Einsichtnahme gestellt und wurde per E-Mail darüber informiert, dass die Bearbeitung meines Antrags abgeschlossen ist. Wie kann ich die Dokumente in meinem Nutzerkonto nun abrufen?

Eine Kurzanleitung zum Dokumentenabruf finden Sie in unserem Downloadbereich.


Was bedeutet die Referenznummer und was bedeutet EKRN in der Fußzeile des Registerauszugs?

Die Referenznummer kennzeichnet einen Registerauszug. Sie referenziert die Registerauszüge zu einer Rechtseinheit untereinander, wenn mehrere Auszüge zur Verfügung stehen, z.B. durch Berichtigungen der Daten der Wirtschaftlich Berechtigten.

Die EKRN (Einheitliche und kontinuierliche Rechtseinheitsnummer) kennzeichnet die jeweilige Rechtseinheit, zu der Sie Einsicht genommen haben.


Welche Einsichtsnehmenden erhalten im Rahmen der Einsichtnahme auch Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten?

Behörden, Gerichte und die in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen sowie Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG erhalten bei der Einsichtnahme auch die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten nach § 23a Abs. 3a GwG, soweit diese aufgrund einer abgeschlossenen Unstimmigkeitsmeldung vorhanden sind. Mitglieder der Öffentlichkeit bekommen diese nicht. Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten geben den Stand bei Abschluss der Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung wieder. Wann die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen wurde, können Sei dem auf dem Transparenzregisterauszug enthaltenen Prüfvermerk entnehmen.


Wann werden Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten übermittelt?

Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten werden übermittelt, soweit diese aufgrund einer abgeschlossenen Unstimmigkeitsmeldung vorhanden sind und die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach dem 30.06.2023 abgeschlossen wurde. Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten werden im Rahmen der Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nur erstellt, soweit dies im Einzelfall zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung erforderlich ist. Das ist z.B. bei der Prüfung von Unstimmigkeitsmeldungen zu Stiftungen und Trusts grundsätzlich nicht der Fall.


In welchem Datenformat werden die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten übermittelt und mit welchen Programmen bzw. welcher Software kann ich diese öffnen?

Bei den Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten handelt es sich um SVG-Dateien (skalierbare Vektorgrafik). Diese können mit einem gängigen Browser oder speziellen Bildbearbeitungsprogrammen geöffnet werden.


Wie finde ich die Rechnung zu meinen abgerufenen Dokumenten?

Eine Kurzanleitung zum Rechnungsabruf finden Sie in unserem Downloadbereich.


Wie kann ich meine Rechnungsadresse ändern?

Wenn Sie die Rechnungsadresse ändern möchten, ist dies über Ihr Nutzerkonto möglich. Wählen Sie hierzu unter „Meine Aktionen“ unter „Mein Nutzerkonto“ den Punkt „Rechnungsdaten“ aus. Dort können Sie eine abweichende Rechnungsanschrift hinterlegen.


Welche Zahlungsmöglichkeiten für abgerufene Dokumente gibt es?

Die gewünschte Zahlungsart können Sie während des Zahlungsprozesses auswählen: Es steht sowohl die Zahlung per Kreditkarte als auch das SEPA-Lastschriftverfahren zur Verfügung. Für Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG gibt es zusätzlich die Option der Zahlung auf Rechnung sowie die Option der Zahlung auf Sammelrechnung.


Wie kann ich meine Bank- oder Zahlungsdaten ändern?

Ihre Zahlungsart und bereits hinterlegte Daten zur Zahlung, z.B. eine Kontoverbindung, können Sie während des Zahlungsprozesses ändern: Klicken Sie auf „Dokumentenkorb“. Es öffnet sich eine Übersicht der kaufbaren Dokumente. Wählen Sie das gewünschte Dokument aus und klicken Sie auf „Zur Kasse“. Nach Überprüfung der Rechnungsadresse können Sie hier in einem weiteren Schritt zunächst die Zahlungsart über Auswahl des entsprechenden Buttons ändern. Im nächsten Formular können Sie dann im Feld „Zahlungsart“ ebenfalls dem Link „Bearbeiten“ folgen und hier die Zahlungsdaten bei Bedarf noch einmal ändern, bevor Sie den Kaufvorgang abschließen.



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Sog. Selbstauskunft für Mitglieder der Öffentlichkeit

Warum ist das sog. Selbstauskunftsschreiben jetzt notwendig?

Mitgliedern der Öffentlichkeit wird nunmehr eine eingeschränkte Einsicht gewährt, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 ist das Einsichtnahmerecht nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG unionsrechtskonform zu beschränken, um die Rechte Dritter nicht zu verletzen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt u.a. vor, wenn die eigenen Angaben der Eintragung überprüft werden sollen (sog. Selbstauskunft). Hierzu ist ein entsprechender Nachweis, beispielsweise anhand eines sog. Selbstauskunftsschreibens, zu erbringen.


Wo finde ich das Muster zum Nachweis des berechtigten Interesses (sog. Selbstauskunft)?

Das Muster zum sog. Selbstauskunftsschreiben finden Sie hier.


Muss ich das Muster aus dem Downloadbereich nutzen?

Um Rückfragen bei der Antragsbearbeitung zu vermeiden, empfehlen wir, das im Downloadbereich bereitgestellte Muster zu nutzen.


Muss ich das sog. Selbstauskunftsschreiben trotz vorliegendem Nachweis der Berechtigung zur Führung des Nutzerkontos einreichen?

Ja. Bei dem Nachweis der Berechtigung zur Führung eines Nutzerkontos und dem Nachweis zur Selbstauskunft handelt es sich jeweils um verschiedene Dokumente bzw. Nachweise.

Der Nachweis der Berechtigung zur Führung eines Nutzerkontos ist bei Registrierung des Nutzerkontos zu erbringen und berechtigt Sie lediglich, das Nutzerkonto für das entsprechende Unternehmen / die entsprechende Institution zu führen und für dieses Unternehmen / diese Institution grundsätzlich Einsichtnahmen im Transparenzregister vorzunehmen.

Das sog. Selbstauskunftsschreiben belegt hingegen Ihr berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme im konkreten Fall und ist bei Antragstellung zu erbringen.


Muss ich das sog. Selbstauskunftsschreiben als Geschäftsführung auch für mich selbst ausstellen?

Die registerführende Stelle benötigt auch in diesem Fall einen Nachweis des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme in die angefragte Rechtseinheit (sog. Selbstauskunftsschreiben).

Einzelvertretungsberechtigte Personen können das Selbstauskunftsschreiben in der Regel selbst ausstellen.


Muss das sog. Selbstauskunftsschreiben jedes Mal neu ausgestellt werden?

Der Nachweis Ihres berechtigten Interesses an der Einsichtnahme bezieht sich auf den jeweiligen Antrag und muss daher bei jeder Antragstellung von der beauskunfteten Rechtseinheit neu ausgestellt und für den jeweiligen Antrag hochgeladen werden.


Zu unserem Unternehmen gehören viele Tochterunternehmen. Muss für jedes Unternehmen ein eigenes Selbstauskunftsschreiben ausgestellt werden?

Die Nachweise zur Selbstauskunft für die verschiedenen Tochtergesellschaften können in einem Schreiben zusammengefasst werden. Diesen Nachweis stellt die Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaften aus und zählt alle Tochtergesellschaften namentlich auf (z.B. in einer Anlage oder in einer Liste).

Bitte beachten Sie jedoch, dass der Nachweis vom Antragsteller im jeweiligen Antrag hinterlegt werden muss.


Kann das sog. Selbstauskunftsschreiben im Nutzerkonto hinterlegt werden?

Nein. Da sich der Nachweis des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme auf den jeweiligen Antrag bezieht, muss dieser bei Antragstellung im jeweiligen Antrag hochgeladen werden. Bitte beachten Sie, dass wir hierbei ein aktuelles Schreiben benötigen.



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Anträge auf Beschränkung der Einsichtnahme

Wie kann ich einen Antrag nach § 23 Abs. 2 GwG auf Beschränkung der Einsichtnahme stellen?

Gem. § 11 TrEinV bedarf der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Abs. 2 GwG der Schriftform, ist zu begründen und die in der Verordnung genannten Nachweise müssen beigefügt werden. Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden.

Postalisch ist er an folgende Adresse zu senden:

Bundesanzeiger Verlag GmbH
Transparenzregister
Postfach 10 05 34
50445 Köln

Elektronisch ist er an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

antrag-beschraenkung@transparenzregister.de



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Anträge auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen

Was bedeutet „Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen“?

Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch die registerführende Stelle Auskunft über die nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.3 GwG erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in § 23 Abs. 8 GwG dargelegt.

Dieser Antrag ist abzugrenzen von einem Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister und einem Auftrag zur Eintragung eines wirtschaftlich Berechtigten.


Was muss ich tun, um einen Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen zu stellen?

Einen Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen können Sie entweder als wirtschaftlich Berechtigter selbst oder als Dritter für einen wirtschaftlich Berechtigten stellen. Der Antrag bezieht sich immer nur auf eine Rechtseinheit.

Die Antragstellung und Auskunftserteilung ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters nach den Vorgaben der registerführenden Stelle möglich.

Der wirtschaftlich Berechtigte belegt seine Identität und seine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug genommenen Vereinigung nach § 20 GwG oder Rechtsgestaltung nach § 21 GwG anhand geeigneter Nachweise. Geeignete Nachweise sind solche nach § 12 GwG.


Welche Informationen umfasst eine Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen?

Die Auskunft umfasst die beauskunfteten personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten, die monatsweise dargestellte Anzahl der seit der letzten Antragstellung erfolgten Einsichtnahmen, den Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen, eine anonymisierte Auflistung der natürlichen Personen, die Einsicht genommen haben und bei Einsichtnahme durch juristische Personen deren Bezeichnung.



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Unstimmigkeitsmeldungen

Was ist eine Unstimmigkeitsmeldung?

Eine Unstimmigkeit liegt vor, wenn der Erstatter eigene Erkenntnisse zu den wirtschaftlich Berechtigten hat und diese von den im Transparenzregister erfassten Angaben abweichen.

Weiterhin liegt beispielsweise eine Unstimmigkeit vor, wenn der Erstatter mit den ihm vorliegenden Stammdaten die gesuchte Rechtseinheit im Transparenzregister nicht finden konnte, obwohl eine Eintragung hätte erfolgen müssen.


Wer muss eine Unstimmigkeitsmeldung abgeben?

Eine Unstimmigkeit müssen die in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführten Verpflichteten und zusätzlich einige Behörden abgeben. Dabei muss der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung der registerführenden Stelle die betroffene Vereinigung oder Rechtsgestaltung sowie die ihm vorliegenden Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG übermitteln. Die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen durch Mitglieder der Öffentlichkeit ist nicht vorgesehen.


In welchen Fällen muss vorerst keine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben werden?

Eine Unstimmigkeitsmeldung ist gem. § 59 Abs. 10 GwG vom 01.08.2021 bis zum 01.04.2023 wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte, wobei keine generelle Prüfpflicht besteht (vgl. BT-Drs. 19/30443, S. 79). Eine Unstimmigkeitsmeldung ist bei Fehlen einer Eintragung innerhalb dieser Übergangszeit daher nur in Ausnahmefällen erforderlich.


Wie können Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben werden?

Unstimmigkeitsmeldungen müssen nach § 23a Abs. 2 GwG über die Webseite des Transparenzregisters bei der registerführenden Stelle abgegeben werden. Für die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ist ein Nutzerkonto beim Transparenzregister zwingend erforderlich. Nach Erstellung des Nutzerkontos erfolgt eine Identitätsprüfung für Verpflichtete gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG. Erst danach wird die Option für die Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung freigeschaltet.
Die Erstattung einer Unstimmigkeitsmeldung per E-Mail, Fax, Brief oder Telefon ist nicht vorgesehen. Wird eine Unstimmigkeitsmeldung an das Bundesverwaltungsamt übermittelt, erfolgt keine Weitergabe der Meldungen an die registerführende Stelle.


Wer prüft die Unstimmigkeitsmeldung?

Die Unstimmigkeitsmeldung wird unverzüglich durch die registerführende Stelle, geprüft. Die Erstatter der Meldung sowie die betroffene Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen müssen dabei nach § 23a Abs. 3 GwG, zum Zwecke der Prüfung und Aufklärung, die erforderlichen Informationen und Unterlagen der registerführenden Stelle zur Verfügung stellen. Das Vorliegen einer laufenden Prüfung wird durch die registerführende Stelle auf dem Registerauszug durch einen Prüfungsvermerk kenntlich gemacht. Sofern die registerführende Stelle die Unstimmigkeit nicht aufklären kann, wird das Verfahren an das Bundesverwaltungsamt als zuständige Ordnungsbehörde abgegeben.


Kann ich als Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung den Bearbeitungsstatus meiner Unstimmigkeitsmeldung sehen? Gibt es eine Rückmeldung bei Abschluss der Prüfung?

Der Status einer Unstimmigkeitsmeldung kann auf der Webseite des Transparenzregisters unter „Meine Aktionen“ - „Unstimmigkeitsmeldungen verwalten“ eingesehen werden. Der Erstatter einer Unstimmigkeitsmeldung wird nach Abschluss der Prüfung von der registerführenden Stelle unverzüglich über das Ergebnis der Prüfung informiert. Dies gilt auch, wenn das Verfahren an das Bundesverwaltungsamt abgegeben wurde.

Der Abschluss eines Prüfverfahrens wird von der registerführenden Stelle auf dem Transparenzregisterauszug vermerkt.


Erfährt die von der Unstimmigkeitsmeldung betroffene Vereinigung oder Rechtsgestaltung, wer die Unstimmigkeitsmeldung abgegeben hat?

Nein, eine explizite Information der betroffenen Vereinigung oder Rechtsgestaltung über die Identität des Erstatters der Meldung erfolgt nicht.


Ist die Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung kostenpflichtig?

Nein, das Erstellen eines Nutzerkontos und Übermittlung einer Unstimmigkeitsmeldung ist kostenfrei.



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Gebühren

Warum entstehen Gebühren im Zusammenhang mit dem Transparenzregister?

Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle gemäß § 24 Abs. 1, 3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 1 Anlage 1 TrGebV von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG eine jährliche Grundgebühr. Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, also alle Unternehmen in der Rechtsform von u.a. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Aktiengesellschaft (AG), der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), der Unternehmergesellschaft (UG), der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), der Kommanditgesellschaft (KG), des eingetragenen Vereins (e.V.), der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) und der Genossenschaft (eG).


Ist die Gebührenhöhe festgelegt und wo kann ich diese finden?

Die Transparenzregistergebührenverordnung regelt die Höhe der Grundgebühr sowie der weiteren Gebühren, die in Verbindung mit dem Transparenzregister anfallen, wie z.B. für die Einsichtnahme.


Wo kann der Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden?

Eine Gebührenbefreiung ist nur für solche Rechtseinheiten möglich, bei denen die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne §§ 52 – 54 AO durch das Finanzamt festgestellt wurde. Der Antrag kann nach erfolgter Erweiterter Registrierung über Ihr Benutzerkonto gestellt werden. Der Antrag muss für jede Rechtseinheit selbst gestellt werden. Weitere Regelungen hierzu sowie die Voraussetzungen finden Sie in § 24 GwG in Verbindung mit der TrGeBV.

Mit der Anpassung des § 24 Abs. 1 GwG und des § 4 TrGebV zum 01.08.2021 kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden. Zur Antragstellung ist das von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.


Was kostet eine Eintragung in das Transparenzregister?

Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 1 GwG sind gebührenfrei.


Was kostet eine Einsichtnahme in das Transparenzregister?

Für die Einsichtnahme erhebt die registerführende Stelle gemäß § 24 Abs. 1, 3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 2 Anlage 1 TrGebV die dort vorgesehene Gebühr pro abgerufenem Dokument.


Kann mir der Kostennachweis für die Einsichtnahme in das Transparenzregister per Post zugesendet werden?

Ein postalischer Versand der Kostennachweise für den Abruf aus dem Transparenzregister ist nicht möglich. Sie stehen jedoch nach Erstellung jederzeit und unbegrenzt in Ihrem Nutzerkonto zum Abruf bereit.



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Webinare

Gibt es Workshops oder Ähnliches, in denen das Transparenzregister erklärt wird?

Ja, wir bieten kostenfreie Webinare sowie Intensiv-Seminare als Präsenzveranstaltungen an. Unseren Veranstaltungskatalog finden Sie hier.


Was brauche ich, um an einem Webinar teilnehmen zu können?

Die technischen Voraussetzungen, welche Sie für die Teilnahme an unserem Webinar erfüllen müssen, sind hier erläutert. Bitte wenden Sie sich bei technischen Fragen zur Anwendung der Software an den Softwareanbieter.



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Automatisiertes Einsichtnahmeverfahren

Wer kann das automatisierte Einsichtnahmeverfahren nutzen?

Die Freischaltung für das automatisierte Einsichtnahmeverfahren kann durch die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG genannten Behörden sowie die nach § 23 Abs. 3 iVm Abs. 2 S. 4 GwG nutzungsberechtigten Verpflichteten beantragt werden.

Zu den nutzungsberechtigten Verpflichteten gehören:

  • Kreditinstitute,
  • Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute,
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute,
  • Versicherungsunternehmen sowie
  • Notare.

Wie erfolgt die Freischaltung zur Einsichtnahme für den Nutzer?

Die Freischaltung zur Einsichtnahmeschnittstelle beantragen die potentiellen Nutzenden in ihrem bereits registrierten Nutzerkonto unter „Meine Aktionen“ - „Einsichtnahmeschnittstelle“. Zur Nutzung der Einsichtnahmeschnittstelle ist eine akkreditierte Software erforderlich, die dem Nutzer durch einen Dritten zur Verfügung gestellt wird.


Ich bin Software-Anbieter und möchte meine Software an das automatisierte Einsichtnahmeverfahren anbinden. Wie ist dies möglich?

Zur Nutzung der Einsichtnahmeschnittstelle ist eine akkreditierte Software notwendig. Diese wird grundsätzlich durch einen Dritten (technischer Dienstleister) zur Verfügung gestellt. Sollten Sie eine eigene Software akkreditieren möchten, können Sie dies in Ihrem Nutzerkonto unter „Meine Aktionen“ - „Einsichtnahmeschnittstelle“ – „Eigene Software akkreditieren“ tun. Der Akkreditierungsprozess erfolgt in beiden Fällen über die Webseite https://api.transparenzregister.de/.

Nach erfolgreicher Akkreditierung erfolgt die Anbindung an die Schnittstelle erst nach ebenfalls erfolgreicher Prüfung auf einer Testumgebung.


Kontaktmöglichkeiten

Informationen zum Transparenzregister finden Sie unter “Fragen & Antworten”.

Bei allgemeinen Fragen (keine Rechtsberatung) können Sie sich an unsere Servicenummer wenden:

0 800 - 1234 337

Mo–Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz.
Aus dem Ausland: +49 2 21 / 9 76 68 - 0 (kostenpflichtig).

Informationen zu Gebühren

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