Aktuelle Nachrichten

Hier finden Sie aktuelle Nachrichten zum Transparenzregister.

Top
12.11.2024
Hinweis zur Befreiung von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters

Ab dem Gebührenjahr 2024 werden alle im Zuwendungsempfängerregister geführten Rechtseinheiten automatisch von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters befreit, ohne dass hierfür ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden muss.

Voraussetzung ist, dass die Rechtseinheit in dem jeweiligen Gebührenjahr im Zuwendungsempfängerregister aufgeführt war. Das Zuwendungsempfängerregister wird durch das Bundeszentralamt für Steuern geführt (vgl. § 60b AO).

Top
03.09.2024
Aufforderung zur Einsichtnahme durch Verpflichtete (insbesondere Banken)

Aus gegebenem Anlass möchten wir darüber informieren, dass die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG zur Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten selbst bei Begründung einer Geschäftsbeziehung in das Transparenzregister Einsicht nehmen können (§§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 10 Abs. 3, 3a GwG). Bei der Einsichtnahme über die Webseite erhalten Verpflichtete in der Regel kurzfristig einen Transparenzregisterauszug. Bei der Einsichtnahme über die sog. Einsichtnahmeschnittstelle nach § 23 Abs. 3 GwG (insbesondere für den Finanzsektor und Notare nutzbar) stehen die Daten bzw. der Auszug dem Verpflichteten sogar unmittelbar zur Verfügung.

Mitglieder der Öffentlichkeit haben aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) bei Antragstellung immer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen und hierzu einen entsprechenden Nachweis zu übermitteln. Das Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses muss durch die registerführende Stelle in jedem Einzelfall geprüft werden. Hierdurch kann es je nach Fallzahlen zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Beachten Sie bitte auch, dass Mitglieder der Öffentlichkeit aufgrund der gesetzlichen Beschränkung aus § 23 Abs. 1 S. 4 GwG immer nur einen Registerauszug mit einem reduzierten Datensatz erhalten. Zusätzlich entstehen für Mitglieder der Öffentlichkeit Kosten für die Einsichtnahme.

Sofern Sie beispielsweise von Ihrer Bank zur Vorlage eines Auszuges aufgefordert wurden und dies für Sie eine Belastung darstellt, wird daher empfohlen, dass Sie die Bank auf deren eigenes Einsichtnahmerecht hinweisen und mit dieser versuchen zu klären, ob aufgrund der für Sie entstehenden Kosten sowie des beschränkten Auskunftsrechts eine eigene Einsichtnahme der Bank sinnvoller sein könnte.

Top
05.06.2024
Neugestaltung der Transparenzregisterauszüge

Gem. § 23 Abs. 1 S. 5 GwG werden im Rahmen der Einsichtnahme gegenüber Behörden, Gerichten und den in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen sowie bestimmten Verpflichteten nunmehr auch die Angaben nach § 19a GwG zu allen bereits im Transparenzregister erfassten Immobilien beauskunftet. Im Rahmen dieser Neuerung wurden die Transparenzregisterauszüge insgesamt, also auch hinsichtlich der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG, neu gestaltet. Ein Muster der neu gestalteten Auszüge finden Sie hier.

Top
24.08.2023
Einsichtnahme: Registrierung und Antragstellung nur über unsere Webseite möglich

Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister gemäß § 23 Abs. 4 GwG nur nach vorheriger Online-Registrierung des Nutzers möglich ist. Auch die Antragstellung ist nur über unsere Webseite möglich.

Bitte sehen Sie darüber hinaus von der postalischen Zusendung der für die Einsichtnahme notwendigen Dokumente ab (z.B. Berechtigungsnachweis und Selbstauskunftsschreiben).

Ihr Antrag kann schneller bearbeitet werden, wenn Sie die Dokumente im Registrierungs- bzw. Antragsprozess in den vorgesehenen Feldern als PDF-Datei hochladen.

Datei auswählen oder PDF hier hineinziehen Ziehen Sie hier Ihre Datei hinein oder klicken Sie hier, um eine Datei auszuwählen. Bitte ziehen Sie nur eine Datei hinein.

Cookie-Einstellungen

Wir setzen Statistik-Cookies ein, um unsere Webseiten optimal für Sie zu gestalten und unsere Plattformen für Sie zu verbessern. Sie können auswählen ob Sie, neben dem Einsatz technisch notwendiger Cookies, der Verarbeitung aus statistischen Gründen zustimmen oder ob Sie nur technisch notwendige Cookies zulassen wollen. Weitere Informationen, sowie die Möglichkeit Ihre Auswahl jederzeit zu ändern und erteilte Einwilligung zu widerrufen finden Sie in unserer >>Datenschutzerklärung.

Mit einem Klick auf Allen zustimmen willigen Sie in die Verarbeitung zu statistischen Zwecken ein.